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Betriebskosten

Es ist möglich, dass die Vertragsparteien eine Pauschalmiete vereinbaren, d.h., dass alle kalten Betriebskosten in der Miete als Pauschale enthalten sind und daher über diese Kosten nicht abgerechnet werden muss. Dies gilt jedoch nur für die kalten Betriebskosten, da nach der HeizkostenVO über die Kosten der Beheizung stets abgerechnet werden muss!

Sofern Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten vereinbart sind, hat der Vermieter über diese und die jeweilige Periode abzurechnen. Dabei hat der den Jährlichkeitsgrundsatz zu beachten, d. h., er darf nicht über Teilzeiträume abrechnen. Die Abrechnung hat er jedenfalls im Wohnraummietrecht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende einer Periode dem Mieter zukommen zu lassen. Rechnet er später ab, kann er keine Nachforderungen aus dieser Abrechnung geltend machen.

Der Mieter hat wiederum eine Frist von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung, etwaige Einwendungen geltend zu machen. Hierbei ist der Mieter gehalten, die Belege zur Abrechnung einzusehen, um nicht vor Gericht mit pauschalen Bedenken abgewiesen zu werden. Gleichwohl sind die Nachzahlung oder das Guthaben aus der Abrechnung sofort bei Zugang der Abrechnung fällig, sofern keine Leistungsfrist gesetzt worden ist. Jedoch begründet erst eine Mahnung den Verzug.

In der Betriebskostenabrechnung sind nur die vereinbarten Positionen abrechenbar. Meist ist der Katalog der Betriebskostenverordnung vereinbart. Die Abrechnung hat grundsätzlich nach dem Verteilerschlüssel Verbrauch oder Fläche zu erfolgen. Eine Vereinbarung von anderen Schlüsseln, z.B. nach Miteigentumsanteilen bei vermieteten Eigentumswohnungen, ist zulässig.

Die Abrechnung hat die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den auf den Mieter entfallenden Anteil sowie dessen Vorauszahlungen zu enthalten, um formal wirksam zu sein. Materielle, also inhaltliche Mängel, können geheilt werden. Erfolgt dies jedoch erst nach der dem Vermieter zustehenden Abrechnungsfrist von 12 Monaten, kann dieser keine höheren Nachzahlungen verlangen, als ursprünglich errechnet. Für die Anhebung der Vorauszahlungen auf Betriebskosten der kommenden oder laufenden Periode ist eine formell und materiell wirksame Abrechnung des Vorjahres erforderlich.

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